Das Wohnungseigentumsrecht ist ein Teilbereich des Fachgebietes Miet- und Wohnungseigentumsrecht nach der Fachanwaltsordnung (FAO).
Es befasst sich mit dem Sondereigentum an einer Wohnung (Wohnungseigentum) oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes (Teileigentum) verbunden mit dem Miteigentum am restlichen Grundstück und der daraus resultierenden Gemeinschaft der einzelnen Wohnungseigentümer bzw. Teileigentümer (Wohnungseigentümergemeinschaft).
Das Wohnungseigentumsrecht hat trotz seiner Eigenständigkeit eine Vielzahl von Schnittpunkten mit dem Mietrecht. Nicht zuletzt auch deshalb, weil Wohnungseigentum häufig als Geldanlage gewählt wird. Viele Wohnungseigentümer sind deshalb zugleich auch Vermieter ihrer Eigentumswohnung.
Die Grundlegenden Regelungen u. a. zum Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander, der einzelnen Wohnungseigentümer gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft und zum Verhältnis der genannten zu einem evtl. eingesetzten Verwalter sind im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) geregelt.