Rechtsanwalt Sebastian Leppla - Fachanwalt für Bau-und Architektenrecht
Wie lächerlich und weltfremd ist der, der sich über irgend etwas wundert, das im Leben vorkommt (Marc Aurel)
 

Das Architektenrecht

Das Recht der Architekten und Bauingenieure ist ein Teilbereich des Bau- und Architektenrechts, welches  als Fachgebiet in der Fachanwaltsordnung (FAO) enthalten ist, weshalb eine Spezialisierung als Fachanwalt möglich ist. 

Der Architektenvertrag         

Der Architektenvertrag ist in der Regel ein Werkvertrag im Sinne des BGB, welches hierzu seit 2018 auch einige spezielle Regelungen enthält. Aus  ihm ergibt sich u.a. inwieweit ein Architekt mit der Planung eines Neubaus, Umbaus, einer Modernisierung etc. und ggf. mit der Bauüberwachung beauftragt ist. Die üblichen Standard-Architektenverträge enthalten zudem mehr oder weniger ausführliche Regelungen zum Honorar, das ein Architekt für seine Leistungen bekommen soll.

Das Honorar des Architekten/Ingenieurs

Gerade bei der Frage des Architektenhonorars ist jedoch zu beachten, dass Honorare für Architekten und Ingenieure, in der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) rechtlichen Regelungen unterworfen sind. Bislang durfte von den dort geregelten Honorarmindestsätzen grundsätzlich nicht abgewichen werden. Aufgrund der  vom EuGH festgestellten EU-Rechtswidrigkeit dieses zwingenden Preisrechts musste der Gesetzgeber/Verordnungsgeber die die HOAI abändern (HOAI 2021). Nach dieser Neuregelung gelten für Architektenverträge, die ab dem 01.01.2021 abgeschlossen werden die früheren Mindest- und Höchstsätze lediglich noch zur Orientierung. Honorare sind für solche Neuverträge damit grundsätzlich frei vereinbar. Welche Auswirkungen die erkannte EU-Rechtswidrigkeit auf Altverträge hat, die vor dem oben genannten Stichtag abgeschlossen wurden, ist Gegenstand eines weiteren Verfahrens vor dem EuGH. Insoweit ist mit Stand der letzten Bearbeitung dieses Dokuments noch keine abschließende Aussage möglich.

Haftung

Die Tätigkeit als Planer und/oder Bauüberwacher ist regelmäßig mit einem nicht zu unterschätzenden Haftungsrisiko verbunden. Planungsfehler können zu Baumängeln führen, deren Beseitigung mit hohen Kosten verbunden sein können. Soweit dem Architekten die Bauüberwachung übertragen wurde, haftet er u.U. neben einem Bauhandwerker/-Unternehmer, der seine Leistung mangelhaft ausgeführt hat. Dabei ist für den Bauherren von besonderer Bedeutung, dass bei echten Baumängeln, sofern der Architekt sie (mit-) zu vertreten hat, dessen Berufshaftlichtversicherung u.U. einen deutlich weiteren Deckungsbereich haben kann, als die Betriebshaftlichtversicherung des Handwerkers oder Bauunternehmers, die bei Mängeln regelmäßig nur Folgeschäden, nicht aber die eigentliche Mangelbeseitigung deckt.